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1. Warum Mitgliedsbeiträge?
Die CDU finanziert ihre politische Arbeit im Kreisverband zum überwiegenden Teil aus Mitgliedsbeiträgen. Das muss auch so sein, wenn die politischen Parteien nicht in die finanzielle Abhängigkeit vom Staat geraten wollen.
Die Mitglieder der CDU haben das Recht auf Information und Teilnahme am politischen Willensbildungsprozess. Das verursacht wiederum Aufwendungen, zum Beispiel für unsere Mitgliederzeitschrift "Niedersachsenzeitung", allgemeine Kosten und Portokosten aus Anlass von Veranstaltungen, die Verwaltung der Mitgliederdatei und vieles mehr. Deshalb werden die Mitglieder gebeten, einen ihrem Einkommen entsprechenden Beitrag zu leisten. Die Festlegung der Beitragshöhe nehmen Sie selbst vor. Lediglich die Höhe des Mindestbeitrages wird durch den Bundesparteitag beschlossen. Dieser Mindestbeitrag beträgt für alle Mitglieder 5,00 € monatlich. Hinweis: Im Ausnahmefall kann der Mitgliedsbeitrag von anderen Mitgliedern durch Patenschaften übernommen oder durch den Kreisvorstand bei Härtefällen gesenkt werden.
2. Tabelle zur Selbsteinschätzung
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Richtwerte zur Selbsteinschätzung der Beitragshöhe
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| Monatliches Bruttoeinkommen |
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monatlicher Beitrag |
| € |
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€ |
| bis |
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1.000,-- |
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5,-- |
| bis |
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1.500,-- |
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5,-- |
bis |
10,-- |
| bis |
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2.000,-- |
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10,-- |
bis |
15,-- |
| bis |
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2.500,-- |
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15,-- |
bis |
20,-- |
| bis |
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3.500,-- |
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20,-- |
bis |
35,-- |
| bis |
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5.000,-- |
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35,-- |
bis |
50,-- |
| über |
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5.000,-- |
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50,-- |
und |
mehr |
3. Steuerliche Abzugsmöglichkeit
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
1. Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- € jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
a. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €/3.300,- € nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
b. Weitere 1.650,- €/3.300,- € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
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